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Wenn der Schein trügt: Das "Zentrale Gewerberegister" bittet zur Kasse

Das Zeitalter von Internet und Email hat eine Reihe zweifelhafter Geschäftsmodelle mit sich gebracht. Hier sei nur an die berüchtigten "Abo-Fallen" erinnert. Dass auch "traditionelle" Mittel der Kommunikation wie Brief oder Telefax "kreativen" Methoden des Geldverdienens nicht abträglich sind, zeigt aktuell das "Zentrale Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern".

Der nichtsahnende Kunde erhält per Brief oder Fax ein Schreiben des "Registers" mit der Aufforderung, das beigefügte Formular auszufüllen und innerhalb einer äußerst kurzen Frist zurückzusenden. Um die besondere Dringlichkeit zu betonen, ist das Schreiben als "Erinnerung" deklariert und die benötigten Daten sind bereits eingetragen. Daneben wird dem Schreiben ein behördlicher Anschein gegeben, indem z.B. ein Logo verwendet wird, das stark einem Bundesadler ähnelt, und darauf hingewiesen wird, dass das Schreiben "maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" sei.

Der Leser ahnt es bereits: Selbstverständlich handelt es sich bei dem "Zentralen Gewerberegister" nicht um eine Behörde. Es besteht weder besondere Dringlichkeit, noch überhaupt eine Verpflichtung zur Eintragung. Tatsächlich wird durch die Unterzeichnung ein Vertrag geschlossen, durch den sich das "Register" verpflichtet, die Daten zu veröffentlichen. Der Gewerbetreibende muss dafür einen Betrag von in der Regel um die 400 € pro Jahr für eine vollkommen wertlose Dienstleistung zahlen.

Das gesamte Geschäftsmodell ist auf die Täuschung von Gewerbetreibenden, die unter Zeitdruck handeln, ausgerichtet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei genauer Prüfung des Formulars zu erkennen ist, dass durch die Unterzeichnung Kosten anfallen und es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Ob insoweit Gerichte bei Anfechtung des Vertrags dem Kunden Recht geben, dürfte davon abhängen, welche Anforderungen ein Gericht an die Vertragsschließenden stellt.

Empfänger derartiger Schreiben ist dringend anzuraten, diese vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen und sich im Zweifel fachkundigen Rat darüber einzuholen, ob und welche Eintragungspflichten tatsächlich bestehen. Wir beraten Sie gerne.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt

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