„Steuersünder-CD“ und Selbstanzeige
Mit schöner Regelmäßigkeit haben Bundes- und Landesregierungen in den letzten Jahren der interessierten Öffentlichkeit den Ankauf von sogenannten „Steuersünder-CD´s“ verkündet. Im aktuellen Fall hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Daten von Kunden der in Großbritannien beheimateten HSBC-Bank erhalten. Gegenstand dieser Daten sind Depots in Luxemburg, mit denen deutsche Staatsbürger ihre Finanzen steuerlich günstiger „gestalten“ wollten.
Obwohl scherzhaft behauptet wird, derartige „Steuersünder-CDs“ existierten tatsächlich gar nicht, vielmehr sei der vermeintliche Ankauf ein Trick der Finanzverwaltung, setzte mit Bekanntwerden der neuerlichen Datensammlung einmal mehr ein Strom von Selbstanzeigen ein, mit denen sich vermeintliche Steuersünder den Weg zur Strafbefreiung eröffnen wollen.
Tatsächlich haben auch bereits Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bochum eingesetzt. Insoweit ist für Betroffene genau zu überlegen, ob und in welcher Weise hierauf reagiert werden soll.
Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist durch den Gesetzgeber vor einiger Zeit erheblich eingeschränkt worden. Insbesondere stellt sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich teilweise auf den Standpunkt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits dann nicht mehr möglich sein soll, wenn die Daten des vermeintlichen Steuersünders behördlich bekannt sind und bereits Ermittlungen angestellt wurden. Dies gelte selbst dann, wenn der vermeintliche Steuersünder zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige von den Ermittlungen keine Kenntnis hat.
Insoweit bleibt in jedem Fall sorgfältig abzuwägen, ob eine Selbstanzeige erstattet werden soll. Zudem ist immer zu beachten, dass inhaltlich falsche oder unvollständige Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung haben. Wird beispielsweise die Steuerschuld zu niedrig erklärt oder die Erklärung nicht für alle erforderlichen Zeiträume nachgeholt, bleibt für verbliebene, nicht erklärte Steuerschulden die strafrechtliche Verantwortung bestehen. In einem solchen Fall kann die Selbstanzeige im Ergebnis eher schaden.
Eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass die steuerlichen Verhältnisse für die zurückliegenden Jahre in allen Einzelheiten sorgfältig überprüft und nacherklärt werden.
Es ist daher immer dazu zu raten, vor Erstattung einer Selbstanzeige den Ratschlag eines Fachmannes einzuholen. Dieser sollte auf jeden Fall sowohl über steuerliche wie auch über strafrechtliche Kenntnisse verfügen.
Auf jeden Fall ist in solchen Angelegenheiten immer Eile und sorgfältige Planung geboten.
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