Mythen des Arbeitsrechts: Warum auch ein mündlicher Vertrag wirksam ist
Fast jeder Mensch kommt im Lauf seines Lebens mit dem Arbeitsrecht in Kontakt. Trotz dieser großen Bedeutung kursieren falsche Vorstellungen auch über grundlegende Fragen dieses wichtigen Rechtsgebiets.
Zunächst hört man von Mandanten häufig die Aussage „Ich habe keinen Arbeitsvertrag“. Dahinter
steckt die Annahme, dass nur ein schriftlicher Vertrag tatsächlich ein „Vertrag“ ist. Ein
Arbeitsvertrag kann allerdings auch mündlich oder durch sog. schlüssiges Verhalten geschlossen
werden: Wer regelmäßig nichtselbstständige Tätigkeiten für einen anderen erbringt
und von diesem dafür bezahlt wird, steht in aller Regel in einem Arbeitsverhältnis und
hat einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Schriftform ist hierfür grundsätzlich nicht
erforderlich. Der Arbeitgeber ist allerdings dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die wesentlichen
Daten des Arbeitsverhältnisses (Art der Tätigkeit, Entlohnung, Urlaub etc.) schriftlich zu
bestätigen.
Ebenso trifft man auf Arbeitnehmer, die in einem „Minijob“ tätig sind und dabei keinen Urlaub
erhalten. Eine solche Regelung ist rechtswidrig. Das Bundesurlaubsgesetz gesteht jedem Arbeitnehmer,
unabhängig von der Höhe seiner Vergütung, Erholungsurlaub zu. Entscheidend
für den Umfang des ist dabei die Anzahl der Wochentage, an denen jemand tätig ist. Wird
einem Arbeitnehmer Urlaub vorenthalten, kann er diesen gerichtlich geltend machen.
Durchaus nicht selten sind Fälle, in denen Arbeitnehmer Zahlungen, bspw. für Überstunden,
„unter der Hand“ erhalten. Ein derartiges Verhalten ist keineswegs „clever“ oder ein Kavaliersdelikt,
sondern schlicht ein Betrug zu Lasten der Allgemeinheit, zudem aber insbesondere
für Arbeitgeber auch keineswegs ungefährlich. Neben den strafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen
Konsequenzen ist dabei an den Fall zu denken, dass ein Unternehmer seinen
Betrieb veräußern will. Der Erwerber wird vorab wissen wollen, welche Lohn- und Lohnnebenkosten
durch die Übernahme auf ihn zukommen. Wie erklärt hier der Arbeitgeber einem
Kaufinteressenten, dass er seine Mitarbeiter „schwarz“ bezahlt hat? Darüber hinaus
macht sich der Arbeitgeber massiv angreifbar, sollte es zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen
mit den betroffenen Mitarbeitern kommen.
Dies sind nur wenige Beispiele für wiederkehrende Probleme, mit denen man sowohl als Arbeitgeber
und Arbeitnehmer konfrontiert werden kann. Wir beraten Sie gerne.
Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt
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