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Was sein muss, muss sein: Aktuelles zum Thema Corona

Nachdem der erhebliche Anstieg der Infektionszahlen zu einem neuen „Lockdown“ geführt hat, dessen Ende bislang nicht absehbar ist, erscheint es sinnvoll, weitere rechtliche Aspekte im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie kurz zu erläutern.

Bei Zahlungsverzug im Zeitraum von April bis Juni 2020 war die Kündigung von Pacht- und Mietverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine derartige Regelung besteht in der aktuellen Situation nicht. Mieter und Pächter müssen daher ihre Zahlungen vollständig leisten, ansonsten können Vermieter und Verpächter die Kündigung aussprechen. Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass inzwischen einige Gerichte die Möglichkeit zur Minderung der Miete für gegeben halten. Dies ist allerdings äußerst umstritten.

Die Schließung von Betrieben aufgrund des „Lockdowns“ fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Daher ist dieser auch gehalten, die übliche Vergütung weiterhin zu zahlen. Wird ein Betrieb wieder geöffnet, ruft der Arbeitgeber die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber nicht ab, sind diese verpflichtet, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Hierzu ist in der Regel die Betriebsstätte persönlich aufzusuchen und mitzuteilen, dass man die Arbeit wieder aufnehmen möchte. Wird ein solches Angebot nicht unterbreitet, gerät der Arbeitnehmer in Verzug und verliert seinen Vergütungsanspruch.

Rechtsschutz ist durch die Gerichte trotz „Lockdown“ weiterhin grundsätzlich gewährleistet. Die meisten Gerichte haben bereits im Frühjahr Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, die nun wieder aktiviert bzw. verschärft worden sind. So sind in der Regel beim Eintritt in das Gerichtsgebäude die Kontaktdaten zu hinterlegen und im Gebäude Maske zu tragen, die allerdings im Gerichtssaal teilweise abgenommen werden darf, da dort der notwendige Abstand eingehalten werden kann und teilweise auch Trennscheiben zwischen den einzelnen Plätzen existieren.

Die Entscheidung darüber, ob eine Verhandlung verschoben wird, liegt letztlich immer bei der jeweiligen Kammer bzw. den zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern. Nach unseren Erfahrungswerten werden Verhandlungen tatsächlich nur dann verlegt, wenn Angehörige von Risikogruppen beteiligt sind oder die Gefahr besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter infiziert ist.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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