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Bitte nicht verwechseln: Was Sie über die Grunderwerbsteuer wissen müssen

Nachdem wir zuletzt zum Thema „Grundsteuer“ Stellung bezogen hatten, möchten wir nun zu einem nominell ähnlichen, rechtlich allerdings völlig anderen Thema informieren.

Die Grunderwerbsteuer ist ein erheblicher Kostenfaktor beim Kauf von Immobilien. Sie beläuft sich in Nordrhein-Westfalen auf 6,5 % und ist damit der größte Posten der sogenannten Kaufnebenkosten. Sie wird prinzipiell bei jedem Erwerb einer Immobilie fällig. Ausgenommen sind aber z.B. Schenkungen, die Übertragung durch Erbfall oder zwischen Ehegatten sowie in gerader Linie verwandten Personen wie Eltern und Kindern.

Die Steuer wird nach dem Wert der Gegenleistung für die Übertragung der Immobilie errechnet. Üblicherweise ist also für die Höhe der Steuer der Kaufpreis entscheidend. Daneben müssen allerdings auch andere Gegenleistungen, beispielsweise die Gewährung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts, berücksichtigt werden.

In der Praxis wird die Steuer nahezu ausschließlich durch den Erwerber gezahlt. Sollte dieser allerdings zahlungsunfähig werden, muss der Verkäufer damit rechnen, selbst in Anspruch genommen zu werden, da gesetzlich beide Vertragsparteien für die Steuer haften.

Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Finanzamt unaufgefordert über alle von ihnen beurkundeten Kauf- und Übertragungsverträge zu informieren. Dabei ist insbesondere die vereinbarte Gegenleistung mit anzugeben. Die Behörde prüft den Sachverhalt und erlässt anschließend einen Steuerbescheid. Gegen diesen sind die üblichen Rechtsmittel, Einspruch und – nach dessen Zurückweisung – Klage vor dem Finanzgericht, statthaft.

Zur Sicherung des Steueranspruchs darf der Erwerber einer Immobilie erst als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, also bestätigt, dass entweder keine Grunderwerbsteuer anfällt, oder diese bereits gezahlt ist.

Da die Übertragung ohne Gegenleistung im Weg der Schenkung zwar die Grunderwerbsteuer erspart, dafür allerdings häufig der Schenkungsteuer unterliegt, ist bei Übertragungen von Immobilien eine vorherige rechtliche und steuerliche Beratung dringend anzuraten.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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