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Nach der Erklärung ist vor dem Einspruch: Die Grundsteuer

Am 31.01.2023 ist die Frist für die Erklärungen zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgelaufen. Bis dahin waren etwa 30 Prozent aller Erklärungen nicht abgebeben worden. Gleichzeitig wurde diskutiert, ob gegen die – größtenteils noch gar nicht erlassenen - Bescheide Einspruch eingelegt werden muss, da es Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen gibt. Hierzu sind Musterverfahren anhängig, die bis zum Bundesverfassungsgericht geführt werden sollen. Dies wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern.

Steuerbescheide werden nach einem Monat bestandskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Sollte später die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften festgestellt werden, können bestandskräftige Bescheide nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend ab Erlasszeitpunkt geändert werden. Insoweit kann es sinnvoll sein, jetzt Einspruch einzulegen, um die Bescheide „offen“ zu halten, damit sie rückwirkend geändert werden können.

Die mögliche Verfassungswidrigkeit beruht u.a. darauf, dass in den Bundesländern unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet werden. Dies könnte dazu führen, dass gleichwertige Grundstücke ohne sachlichen Grund unterschiedlich bewertet werden.

Zudem ist nicht absehbar, welche Steuerbelastung aus den Wertfeststellungen der Finanzämter resultiert, da die Kommunen ihre Grundsteuerhebesätze erst festlegen werden, wenn nahezu alle Immobilien bewertet wurden. Insoweit ist unklar, ob ein Einspruch sinnvoll ist, wenn im Bescheid Berechnungsfehler vorliegen. Den Steuerpflichtigen wird eine Entscheidung zugemutet, deren Folgen sie nicht einschätzen können.

Daneben ist fraglich, ob der tatsächliche Zustand der Immobilien ausreichend berücksichtigt wird. In den Erklärungen zu Ein- oder Zweifamilienhäusern sind z.B. das Baujahr und eine „Kernsanierung“ anzugeben. Ansonsten fehlt jede Differenzierung. So wird eine ältere Immobilie, die über eine neue Heizung und ein neues Dach verfügt, erheblich wertvoller sein, als eine gleichalte Immobilie ohne diese Modernisierung. Da aber keine Kernsanierung vorliegt, werden die Modernisierung und der daraus resultierende höhere Wert nicht berücksichtigt.

Aus diesen Gründen sollte Einspruch gegen die Feststellungsbescheide eingelegt werden. Zur Begründung empfiehlt es sich, auf die laufenden Musterverfahren hinzuweisen und um Ruhen des eigenen Rechtsbehelfsverfahrens bis zu deren Entscheidung zu bitten. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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