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Grundsteuerreform 2022: Was noch zu beachten ist

Bereits in der letzten Ausgabe hatten wir über die Hintergründe der Grundsteuerreform berichtet. Nachdem nun seit dem 1. Juli 2022 Erklärungen abgegeben werden können, zeichnen sich einige Probleme ab.

1. Teilweise kommt es bei Bürgerinnen und Bürgern, die bereits im Rahmen des Zensus 2022 befragt worden sind, zu Missverständnissen. Der Zensus steht allerdings nicht in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Die Teilnahme am Zensus befreit folglich nicht von der Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer.

2. Erklärungspflichtig ist, wer zum Stichtag 1. Januar 2022 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Ein späterer Eigentümerwechsel ändert daran nichts. Problematisch ist dies, weil der Alteigentümer eine Erklärung abgeben muss, die sich steuerlich erst ab dem 01.01.2025 und damit ausschließlich für den neuen Eigentümer auswirken wird. Macht der Alteigentümer falsche Angaben, die zu einer höheren Grundsteuer führen, könnte dies Schadensersatzansprüchen auslösen.

3. Teilweise scheint es so zu sein, dass bei Eigentümerwechseln die Finanzverwaltung die Neueigentümer zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist unklar, welche rechtlichen Auswirkungen es hat, wenn Neueigentümer Erklärungen abgeben, obwohl sie nicht erklärungspflichtig sind, oder Alteigentümer die Abgabe der Erklärung versäumen, weil sie durch die Finanzverwaltung nicht informiert wurden.

4. Mieteinnahmen sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sollte das Finanzamt anhand der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes bemerken, dass eine Wohnung nicht durch die Eigentümer selbst bewohnt wird, sondern vermietet ist, obwohl in der Vergangenheit keine Mieteinnahmen deklariert wurden, kann dies zu einem Steuerstrafverfahren führen. In einer solchen Fallkonstellation ist den Eigentümern anzuraten, vor Abgabe der Feststellungserklärung über eine Selbstanzeige nachzudenken, also für die steuerstrafrechtlich relevanten Zeiträume Nacherklärungen abzugeben und die daraus resultierenden Steuern zu zahlen.

Hier wäre in diesem Zusammenhang fachkundiger Rat einzuholen, bevor man sich durch unbedachte Angaben steuerstrafrechtliche Konsequenzen einhandelt.

Friedrich-W. Brenzel
Rechtsanwalt und Steuerberater


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