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Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ ist weit verbreitet. Die Art des Zusammenlebens ist dabei rein tatsächlich oft von einer Ehe nicht zu unterscheiden. Rechtlich allerdings gibt es deutliche Unterschiede. Dies kann insbesondere dann, wenn einer der Partner verstirbt, erhebliche negative Konsequenzen haben.

Für die Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Verstirbt ein Partner, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben seine nächsten lebenden Verwandten. Der überlebende Partner geht leer aus und muss sich häufig mit den Erben über gemeinsam angeschaffte Einrichtungsgegenstände und andere Güter streiten.

Zudem ist ein gemeinschaftliches Testament bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich. Die Partner können lediglich zwei einzelne Testamente errichten oder einen Erbvertrag schließen. Diese Einzeltestamente entfalten keine gegenseitige Bindung. Beide Partner können jederzeit ihr eigenes Testament ohne Zustimmung des anderen Partners ändern. Ein Erbvertrag ist dagegen für beide bindend. Er muss notariell beurkundet werden und kann, außer in wenigen Ausnahmefällen, nicht einseitig aufgehoben oder widerrufen werden.

Die Totensorge geht kraft Gesetzes auf die Erben über. Fehlt ein Testament/Erbvertrag, kann der überlebende Partner somit keine Entscheidungen für Beerdigung oder Bestattung treffen, da er nicht Erbe geworden ist.

Erbrechtlich bringt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft also erhebliche Nachteile mit sich. Positiv fällt lediglich die Regelung des § 1969 BGB ins Gewicht. Dem überlebenden Partner steht der „Dreißigste“ zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuwendung eines Dreißigstels des Erbes an einen nahen Angehörigen, der im Haushalt des Verstorbenen lebt, entsprechend auf die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist.

Allerdings wird die Beschränkung auf den „Dreißigsten“ als ungerecht empfunden werden und ist aufgrund der geringen Höhe, außer bei sehr großen Vermögen, auch wirtschaftlich nicht geeignet, den Partner abzusichern. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich Gedanken über eine gegenseitige Erbeinsetzung zu machen.

Wir beraten Sie gern.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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