Hilfe in der Not: Kurzarbeitergeld und Entschädigung in der Zeit der Corona-Krise
Angesichts der rasanten Entwicklung der Corona-Epidemie und der Flut an Informationen ist es schwierig, den Überblick über mögliche Hilfen und Unterstützungen zu behalten. An dieser Stelle sollen daher zwei grundsätzliche Aspekte angesprochen werden.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall auf Grund eines vorübergehenden, unabwendbaren Ereignisses. Erheblichkeit liegt vor, wenn im Anspruchszeitraum mindestens 10 % der Beschäftigten des Betriebs von einem Ausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sind. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Zudem ist der Bezug von Kurzarbeitergeld u.a. ausgeschlossen, wenn Krankengeld bezogen wird.
Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Es wird frühestens ab Beginn des Kalendermonats geleistet, in dem die Anzeige dort eingeht. Liegt ein unabwendbares Ereignis vor, gilt die Anzeige als im Monat des Eintritts dieses Ereignisses gestellt, wenn sie unverzüglich erfolgt. Das Kurzarbeitergeld wird längstens für die Dauer von 12 Monaten gewährt.
Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch für Arbeitnehmer und Selbständige, wenn sie z. B. aufgrund des Verdachts einer Infektionskrankheit nicht arbeiten können. Daher sind Fälle der Quarantäne und des behördlichen Tätigkeitsverbotes, in denen die Krankheit bei den Betroffenen noch nicht ausgebrochen ist, erfasst. Insoweit ist es wichtig zu wissen, dass eine freiwillige Schließung des Betriebs keinen Anspruch auf Entschädigung begründet.
Ist jemand tatsächlich erkrankt, ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber vorrangig. Erst wenn die gesetzliche Frist von 6 Wochen ausgelaufen ist, können anderweitige Ansprüche geltend gemacht werden.
Anmerkung: Der Artikel gibt den Rechtsstand zum 24. März 2020 wieder. Angesichts der unvorhersehbaren Entwicklung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die dargestellte Rechtslage kurzfristig ändern wird. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!
Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt
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