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Das Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Gesellschaftsformen: Die nicht rechtsfähige Innengesellschaft dient allein zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und tritt nicht nach außen hin auf. Die rechtsfähige Außen-GbR nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil.

Für die Außen-GbR wesentlich ist die Schaffung eines Gesellschaftsregisters bei den örtlichen Amtsgerichten. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig und hauptsächlich für Gesellschaften von Interesse, die unternehmerisch tätig sind. Sie können durch ihre Eintragung Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ihre Geschäftspartner schaffen.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht allerdings dann, wenn die GbR in anderen amtlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister oder dem Grundbuch, eingetragen werden muss. Möchte eine GbR z. B. Eigentum an einer Immobilie oder an Geschäftsanteilen einer registerpflichtigen Gesellschaft (z.B. KG, GmbH) erwerben, muss sich die GbR zwingend vorher im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Ist sie dort noch nicht erfasst, darf sie selbst noch nicht im Grundbuch oder Handelsregister als Eigentümer oder Mitgesellschafter eingetragen werden. Eine fehlende Eintragung im Gesellschaftsregister kann eine GbR damit unter Umständen wirtschaftlich und rechtlich handlungsunfähig machen.

In der jüngeren Vergangenheit sind GbRs häufig als „Familiengesellschaften“ zur Verwaltung privaten Immobilienvermögens und zur Erleichterung späterer erbrechtlicher Übertragung genutzt worden. Dabei ist die GbR in der Regel als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Es handelt sich bei derartigen GbRs damit um sogenannte „Bestandsgesellschaften“.

Bestandsgesellschaften, die bereits vor dem 01.01.2024 im Grundbuch oder Handelsregister eingetragen waren, sind zunächst von der Eintragung im Gesellschaftsregister befreit. Allerdings müssen auch sie eingetragen werden, wenn Änderungen vorgenommen werden. Möchte die Gesellschaft z. B. ihre Immobilie verkaufen oder neue Gesellschafter aufnehmen, muss sie vorher eine Eintragung im Gesellschaftsregister veranlassen.

Wir beraten Sie hierzu gern!

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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