Selbstanzeige - Wie geht das?
Seitdem bekannt geworden ist, dass gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, scheint es in den Medien kaum ein anderes Thema mehr zu geben. Auf allen Kanälen wird über Steuerhinterziehung, strafbefreiende Selbstanzeige und den Ankauf von Steuer-CDs diskutiert. Auch die Politik hat diese Themen im Hinblick auf die Bundestagswahl für sich entdeckt. Teilweise wird bereits gefordert, die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen.
Ob sich die Gesetzeslage kurzfristig entscheidend verändern wird, erscheint angesichts der bald anstehenden Wahlen fraglich. Insoweit bietet die Diskussion eine gute Gelegenheit, sich die aktuelle Rechtslage vor Augen zu führen.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
Insbesondere ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend wirken kann, wenn sie rechtzeitig und vollständig abgegeben wird.
Eine Selbstanzeige erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder einer Prüfungsanordnung gem. § 196 AO nicht bekannt war, noch kein Mitarbeiter der Finanzbehörde bei ihm persönlich erschienen ist und die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war oder der Täter von der Entdeckung keine Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (§ 371 AO).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wusste der Täter oder ein von ihm Bevollmächtigter in irgendeiner Hinsicht von Ermittlungen der Behörden bezüglich der von ihm hinterzogenen Steuern oder muss die Behörde davon ausgehen, dass der Täter Kenntnis von diesen Ermittlungen hatte, ist die Selbstanzeige verspätet und daher nicht mehr strafbefreiend.
Insbesondere der Aspekt des Kenntnishabenmüssens ist dabei allerdings vom Gesetz nicht exakt definiert. Von Seiten der Finanzbehörden wird daher teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Selbstanzeige bereits dann verspätet ist, wenn der Name des Täters auf einer bereits angekauften Steuer-CD zu finden ist, selbst wenn das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn noch gar nicht eingeleitet war.
Die Frage der Rechtzeitigkeit ist insoweit teilweise umstritten und wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) noch nicht abschließend geklärt. Angesichts der Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit ist nicht ausgeschlossen, dass der BGH im Zweifelsfall zu Lasten des Steuerpflichtigen entscheidet. Die Sachbehandlung durch die Finanzbehörden ist hier jedoch sehr unterschiedlich.
Weiterhin muss eine Selbstanzeige vollständig sein, soll sie strafbefreiende Wirkung entfalten. Dies bedeutet, dass der Täter für jedes betroffene Steuerjahr und jede einzelne betroffene Steuerart eine vollständige Nacherklärung abgeben muss.
Gerade das Kriterium der Vollständigkeit bietet erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn verschiedene Steuerarten (beispielsweise Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer) betroffen sind. Darüber hinaus ist es erfahrungsgemäß für Steuerpflichtige, die ihr Geld beispielsweise bei Banken in der Schweiz oder in Liechtenstein angelegt haben, häufig schwierig, vollständige und ordnungsgemäße Unterlagen der im Ausland beheimateten Banken zu erhalten, wie sie für eine Nacherklärung der Steuern zwingend notwendig sind.
Um das Kriterium der Vollständigkeit erfüllen zu können, ist es daher in aller Regel unumgänglich, die Hilfe eines erfahrenen und versierten Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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