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In aller Kürze: Checkliste vor Erstattung der Selbstanzeige

1. Zügig Handeln

Hat man sich zu einer Selbstanzeige entschlossen, ist bis zu einem gewissen Grade Eile geboten. Selbst wenn eine Anfrage des Finanzamtes vorliegt, kann in der Regel noch Selbstanzeige erstattet werden. Keinesfalls sollte jedoch bis zum Erscheinen der Steuerfahndung abgewartet werden.

2. Selbstanzeige nicht Ankündigen

Die Nacherklärung von Einkünften sollte keinesfalls gegenüber dem Finanzamt angekündigt werden. Hierbei handelt sich um eine reine Absichtserklärung, die ohne nähere Angaben die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfallen lässt.

3. Zusammenstellung der Belege

Sämtliche Einkommensteuererklärungen und Bescheide der zurückliegenden 10 Jahre sind zusammenzustellen. Darüber hinaus sind sämtliche Belege über die hinterzogenen Einnahmen sowie hiermit in Verbindung stehende Ausgaben und gezahlte Abschlagsteuern bereitzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind die Einkünfte vorab zu schätzen. Die steuerlich relevanten Umstände sind jedenfalls vollständig, wahr und umfassend zu erklären, da ansonsten die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfällt.

4. Vertraulichkeit

Die steuerlichen Unterlagen (insbesondere Bankunterlagen) sind nicht per Brief an den Betroffenen zu übersenden. Die Abwicklung sollte hier über einen Rechtsanwalt oder steuerlichen Berater erfolgen, da ansonsten möglicherweise die Steuerstraftat durch die Finanzämter entdeckt wird.

5. Zahlungsmittel vorhalten

Die strafbefreiende Wirkung entfällt erst, wenn die nachzuzahlende Steuer auch entrichtet worden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass neben der eigentlichen Steuer noch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf den jeweils fälligen Steuerbetrag vom Finanzamt beansprucht werden.

6. Fachberater fragen

Die Einschaltung eines Fachberaters ist vor dem Hintergrund des möglichen Verlustes der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige unumgänglich. Darüber hinaus berät sie Ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater auch über die Frage, ob überhaupt eine Strafanzeige zu erstatten ist (Strafverfolgungsverjährung), wie das Verhalten bei mehreren beteiligten Personen zu koordinieren ist und ob das Verfahren beschleunigt werden kann (Durchführung der Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen).

7. Fazit

Pauschale Ratschläge gibt es nicht, da in jedem Fall von einem Fachmann beurteilt werden muss, ob eine Selbstanzeige erstattet werden sollte. Nur eines ist sicher: vorschnelle Selbstanzeigen sind der falsche Weg.

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