Urlaubsgewährung und Selbstbeurlaubung
Steht der Sommer vor der Tür, tritt die Urlaubsplanung vieler Arbeitnehmer in die heiße Phase ein. Leider haben manche Arbeitgeber so gar kein Verständnis für das Bedürfnis ihrer Angestellten, gerade jetzt ihren wohlverdienten Urlaub genießen zu wollen.
Gelegentlich wird dies von Arbeitnehmern zum Anlass genommen, sich den Urlaub einfach selbst zu genehmigen. Hier stellt sich die Frage, ob eine „Selbstbeurlaubung“ rechtmäßig ist und welche Konsequenzen ein solches Handeln haben kann.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer ist nicht zur „Selbstbeurlaubung“ befugt. Er muss den gewünschten Urlaub mit dem Arbeitgeber besprechen und von diesem genehmigen lassen. Erst bei unberechtigter Weigerung ist er gehalten, seinen Urlaubsanspruch auf dem Gerichtsweg mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Arbeitsgericht durchzusetzen.
Nimmt der Arbeitnehmer dennoch eine „Selbstbeurlaubung“ vor, ist dies ein schwerer Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten, der von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung schwerwiegende Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben kann.
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs obliegt grundsätzlich allein dem Arbeitgeber. Dieser ist vom Gesetzgeber zwar dazu angehalten, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das muss er aber nur dann, wenn dem keine wichtigen betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer, Arbeitnehmer entgegenstehen.
Der Arbeitgeber kann den Wünschen des Arbeitnehmers also widersprechen, wenn die Urlaubsgewährung beispielsweise dazu führen würde, dass der Betrieb seine Tätigkeit einstellen müsste oder wichtige Aufträge verloren gingen. Natürlich hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren, dass er den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter weitestmöglich Folge leisten kann.
Beantragen mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Urlaub und kann dieser aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht allen gewährt werden, muss der Arbeitgeber eine soziale Abwägung vornehmen. Beantragen z.B. ein kinderloser Arbeitnehmer und ein Arbeitnehmer mit zwei Kindern im schulpflichtigen Alter beide für die Schulferien Urlaub, sind die Belange des kinderlosen Arbeitnehmers unter sozialen Gesichtspunkten erkennbar weniger schutzwürdig.
Allerdings sind Streitigkeiten über die Urlaubsgewährung in der Praxis - zum Glück - die Ausnahme, so dass für die allermeisten Arbeitnehmer einem entspannten Urlaub nichts im Wege steht.
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