Gut gemeint, schlecht gemacht: Häufige Fehler bei der Nachlassgestaltung
Das Erbrecht war bereits mehrfach Gegenstand unserer Erörterungen. Nahezu jeder Mensch wird im Lauf seines Lebens mit dieser Thematik konfrontiert. Dabei sind einem schlecht informierten Erblasser nahezu keine Grenzen darin gesetzt, durch ungeschickte Nachlassregelung Konflikte zwischen seinen Hinterbliebenen zu schüren.
Dies beginnt bereits mit einem formnichtigen Testament. Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder handschriftlich errichtet werden, wobei das gesamte Testament höchstpersönlich, d. h. selbsthandschriftlich, erstellt werden muss. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Einzige Ausnahme ist das gemeinschaftliche Ehegattentestament („Berliner Testament“), bei dem es ausreicht, dass ein Ehegatte das Testament abfasst, wenn anschließend beide Ehegatten eigenhändig unterzeichnen. Ein Erbvertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung.
Gibt es mehrere testamentarische Erben, entsteht durch den Erbfall eine Erbengemeinschaft. Diese ist schwierig zu handhaben, da für die Veräußerung von Nachlassgegenständen, aber auch für andere wesentliche Verfügungen Einstimmigkeit erforderlich ist. Streit ist hier nahezu vorprogrammiert.
Werden mehrere Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und den Erben bestimmte Nachlassgegenstände zugeordnet, kann eine solche Teilungsanordnung jahrelangen Erbstreitigkeiten Tor und Tür öffnen, wenn die zugeordneten Gegenstände unterschiedlich wertvoll sind und der (vermeintlich) geringer bedachte Erbe Ausgleichsansprüche gegen seine Miterben geltend macht.
Ein weiterer Problemkreis besteht bei der Erbeinsetzung schwer pflegebedürftiger Personen. Hier verlangen die Sozialversicherungsträger nicht selten eine Verwertung der Nachlassgegenstände zur Finanzierung der Pflegekosten. In derartigen Fällen bietet es sich an, z. B. lediglich ein Wohnungsrecht auf die zu pflegende Person zu übertragen.
Insoweit empfiehlt sich eine rechtzeitige und fachkundige Nachlassplanung. Wir stehen Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt
«-- zurück
|