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Die Erbengemeinschaft: Gute Absichten, viele Probleme

Viele Eltern bemühen sich bei der Nachlassgestaltung, alle ihre Kinder gleichermaßen vom Erbe profitieren zu lassen. Häufig werden die Kinder daher zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Damit bildet sich mit dem Erbfall kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Dies hat eine Reihe von teils unangenehmen oder zumindest unpraktischen Konsequenzen:

1. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt allen Miterben gemeinschaftlich. Bei Maßnahmen sog. ordnungsgemäßer Verwaltung, z.B. der Erfüllung bestehender Verträge, genügt ein Beschluss der Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit darüber, was zu tun ist. Bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, bspw. dem Verkauf eines Nachlassgegenstands, ist dagegen ein einstimmiger Beschluss notwendig. Hier kann also ein Einzelner die Erbengemeinschaft blockieren.

2. Ein Miterbe darf seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verkaufen. Allerdings steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Sie können damit sogar in einen bereits abgeschlossenen Vertrag eintreten und den Erbteil übernehmen. Über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen darf dagegen überhaupt nicht verfügt werden.

3. Jeder Miterbe kann auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klagen, wenn sich die Miterben nicht einigen können. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Nachlass teilungsfähig ist, er also z.B. aus Geld, Sparguthaben oder Wertpapieren besteht. Immobilien oder Schmuck sind dagegen nicht teilungsfähig. Sie müssen erst verkauft werden. Wird dies durch Miterben verweigert, kann eine Teilungsversteigerung beantragt und gegen den Willen der Miterben durchgeführt werden.

All diese Bestimmungen tragen ein hohes Konfliktpotenzial in sich, das auch das persönliche Verhältnis der Miterben beschädigen kann. Da die meisten Erbengemeinschaften familiär begründet sind, sollten alle Erblasserinnen und Erblasser, die das Wohl ihrer Abkömmlinge im Blick haben, sich genau überlegen, ob es sinnvoll ist, eine Erbengemeinschaft entstehen zu lassen, oder ob nicht eine andere Regelung getroffen werden kann.

Hierzu beraten wir Sie gern.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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