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Bitte kein Nottestament: Wie man seinen Nachlass richtig regelt

Die Corona-Pandemie hat vielen Menschen bewusst gemacht, dass sie nicht vor Krankheit oder Tod gefeit sind. Daher möchten wir an dieser Stelle kurz einige grundlegende Aspekte der Nachlassregelung darstellen.

Möchte man seine Erben selbst bestimmen, ist ein Testament das wichtigste Mittel. Ein Testament muss entweder vollständig handschriftlich durch den Erblasser oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Ein Testament am Computer auszudrucken und zu unterzeichnen führt dagegen zwangsläufig zur Unwirksamkeit.

Auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen ist möglich. Die praktische Relevanz ist allerdings gering. Es kommt nur in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser vor der notariellen Beurkundung versterben wird und zur handschriftlichen Errichtung nicht in der Lage ist.

Fehlt ein Testament oder ist es unwirksam, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hierbei erben die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel usw. Gibt es keine Abkömmlinge oder schlagen sie das Erbe aus, sind die Eltern, die Geschwister und deren Abkömmlinge erbberechtigt.

Auch dem Ehegatten steht ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe des Erbteils beträgt 1/4 des Erbes. Befand sich die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil auf die Hälfte.

Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sind pflichtteilsberechtigt. Ihnen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auch dann zu, wenn sie im Testament nicht bedacht – und damit enterbt - werden. Den Pflichtteil zu entziehen ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich schwerer Verfehlungen, z.B. erheblichen Straftaten, gegenüber dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Der bloße Abbruch des Kontaktes reicht nicht aus.

Bei der Nachlassplanung sollten auch steuerliche Erwägungen berücksichtigt werden. Insbesondere sind in Zeiten hoher Immobilienwerte die gesetzlichen Freibeträge schnell ausgeschöpft. Insoweit kann es durchaus Sinn machen, den Nachlass auf mehrere Erben zu verteilen oder eine Übertragung bereits zu Lebzeiten, beispielsweise gegen Wohnrecht, vorzunehmen.

Wir empfehlen, sich rechtzeitig beraten und es nicht zu einem „Nottestament“ kommen zu lassen.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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