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Über die Folgen einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung

Steuern sind für viele Menschen ein eher unerfreuliches Thema. Natürlich ist fast niemand darüber begeistert, Teile seines – mehr oder weniger – schwer verdienten Einkommens abgeben zu müssen. Über die bloße Zahlung hinaus ist aber bereits die Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen und Steueranmeldungen mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, da die Rechtslage oft kompliziert und die Vorschriften häufig unverständlich sind. Hieran haben auch die seit Jahren mit schöner Regelmäßigkeit geäußerten Absichtserklärungen, das Steuersystem einfacher und gerechter zu machen, bislang nichts geändert.

Für die Umsatzsteuer zeichnet sich derweil ein neues Problem ab. Bekanntlich hat jeder Umsatzsteuerpflichtige bis zum jeweils 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die errechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wird die Steuer nicht rechtzeitig angemeldet und an das Finanzamt gezahlt, hat der Steuerpflichtige mit Säumnis- und/oder Verspätungszuschlägen zu rechnen. Erfolgt keine Vorsteueranmeldung, hat das Finanzamt sogar die Befugnis, die Steuer zu schätzen. Hierbei darf man erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass die Behörde die zu versteuernden Einnahmen jedenfalls nicht „unterschätzen“ wird.

Darüber hinaus besteht nun allerdings auch seit einiger Zeit für das Finanzamt die Möglichkeit, bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ein Steuerstrafverfahren wegen „Steuerverkürzung auf Zeit“ in Gang zu setzen. Hintergrund ist die Überlegung, dass der Umsatzsteuerpflichtige Kenntnis über den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hatte, so dass er Vorkehrungen zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen hätte treffen können. Ist dies nicht geschehen, hat der Steuerpflichtige möglicherweise eine Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO verwirklicht.

Eine Steuerverkürzung stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar und unterscheidet sich dementsprechend von der Steuerhinterziehung, bei der es sich um eine Straftat handelt. Allerdings kann eine Steuerverkürzung mit Geldbußen von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Noch ist nicht abschließend zu erkennen, inwieweit die Behörden von der Möglichkeit zur Eröffnung von Steuerstrafverfahren laufend Gebrauch machen werden. Eine konsequente Umsetzung der dargestellten Grundsätze wäre jedenfalls mit einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings sollte jeder Steuerpflichtige damit rechnen, dass die Behörden insbesondere im Wiederholungsfall von der Möglichkeit zur Eröffnung eines Strafverfahrens Gebrauch machen werden, da sich auf diesem Wege eben auch durch Geldbußen weitere Einnahmen erzielen lassen.

Die einzige Möglichkeit, einem Steuerstrafverfahren in jedem Falle zu entgehen, bietet dementsprechend die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung fachkundiger Dritter (z.B. Steuerberater). Auch die Möglichkeit eines so genannten „Dauerfristverlängerungsantrages“ zur Verlängerung der Abgabefrist sollte nicht übersehen werden.

Der Verweis auf eigene Überlastung zur Begründung einer verspäteten oder gar unterbliebenen Umsatzsteuervoranmeldung wird von den Finanzämtern unter keinen Umständen akzeptiert werden.


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