Startseite
Rechtsanwälte und Steuerberater
Kanzleiteam
Tätigkeitsschwerpunkte
Unsere Kanzlei
In eigener Sache
Downloads
Kontakt
Impressum
Datenschutzerklärung



Obernstr. 1 A, Crüwell-Haus
33602 Bielefeld
Email: brenzel@brenzel.de
Telefon: 0521 - 13 13 79
Telefax: 0521 - 13 13 08



In Zusammenarbeit mit

Vereint Gutes tun: Gemeinnützige Vereine und ihre rechtlichen Grundlagen

Die Deutschen gelten nicht zu Unrecht als „Vereinsmeier“: Bei uns existieren etwa 600.000 Vereine. Die Rechte und Pflichten eines Vereines und seiner Mitglieder richten sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Vereine erhalten steuerliche Vorteile, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützig ist der verfolgte Zweck ausweislich der Abgabenordnung (AO) dann, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gegenstand der Förderung können dabei z. B. Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Sport sein.

Die ordnungsgemäße Gründung und Führung eines Vereins kann im Detail erheblichen Schwierigkeiten unterworfen sein. Insbesondere prüft die Finanzverwaltung äußerst sorgfältig, ob die Satzung des Vereins den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entspricht und ob der Verein seine finanziellen Mittel ausschließlich satzungsgemäß verwendet. Ist dies nicht der Fall, droht in letzter Konsequenz der Verlust der Gemeinnützigkeit. Mitgliedsbeiträge und Spenden können dann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Zudem kann dies dazu führen, dass die durch den Verein erzielten Einkünfte der Umsatz- oder Körperschaftsteuer unterliegen, der Verein also einer erheblichen finanziellen Belastung unterliegt, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

Auch ist die Haftung von Vorstand und Verein zu beachten. Grundsätzlich haftet nur der Verein mit dem Vereinsvermögen, die einzelnen Vereinsmitglieder dagegen nicht. Allerdings ist unter bestimmten Umständen eine Durchgriffshaftung denkbar, bei der die Vorstandsmitglieder des Vereines mit ihrem persönlichen Vermögen herangezogen werden können.

Da im Übrigen jedwede Änderung an der Satzung oder der Besetzung des Vorstandes der Eintragung im Vereinsregister bedarf und dies mit Notar- und Gerichtskosten verbunden ist, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen der Vereinsgründung viel Sorgfalt in die Ausgestaltung der Satzung und der Vereinsstrukturen zu investieren und dazu sachkundigen Rat einzuholen.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


«-- zurück