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Vereine und ihre steuerlichen Besonderheiten: Was beachtet werden muss

Die Politik hat das ehrenamtliche Engagement für sich entdeckt. Die Logik dahinter ist verständlich: Aufgaben, die die Bürger selbst erledigen, muss der Staat nicht finanzieren. Zur Förderung erhalten Körperschaften daher steuerliche Vorteile, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dies betrifft vor allem eingetragene Vereine (e.V.) und Stiftungen.

Gemeinnützige Zwecke verfolgt eine Körperschaft gem. § 52 AO dann, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Das Gesetz benennt als gemeinnützig beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, sowie, in der Praxis der größte Bereich, des Sports.

Der Anreiz, einen Verein zu gründen, ist daher groß. Allerdings liegt der Teufel im Detail. Die scheinbar eindeutigen Rechtsvorschriften gestalten sich in der Anwendung schwierig, da bei einer Vereinsgründung zivilrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften in Einklang zu bringen sind und die Finanzämter ihre Einhaltung genauestens überprüfen. Wird die Vereinssatzung nicht sorgfältig ausgearbeitet, steht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf dem Spiel.

Zudem ist bei der Tätigkeit des Vereins darauf zu achten, dass nur die anerkannt gemeinnützigen Vereinszwecke verfolgt werden. Wird der Verein außerhalb dieses Bereiches tätig, können die dabei erzielten Umsätze z.B. der Umsatzsteuer unterfallen. Die finanziellen Folgen sind gravierend und können existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Es empfiehlt sich daher, eine Vereinsgründung sachkundig vorbereiten und betreuen zu lassen. Darüber hinaus sollte ein Verein, der mehr als nur unerhebliche Einkünfte erzielt, auch eine fachkundige Steuerberatung in Anspruch nehmen.

Friedrich-W. Brenzel
Rechtsanwalt und Steuerberater

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