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(Nicht nur) zum Jahresende wichtig: Verjährung und die Folgen

Wer bei Verjährung vor allem an Krimis („Mord verjährt nicht“) denkt, irrt. Tatsächlich spielt sie auch im Bereich des Zivilrechtes oder Arbeitsrechtes eine große Rolle.

Grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche der Verjährung. „Anspruch“ ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Lediglich im Bereich des Familien- und Wohnungseigentumsrechts gibt es Ansprüche, die nicht verjähren.

Ist ein Anspruch verjährt, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Dies bedeutet, dass eine Anspruchserfüllung nur noch mit Zustimmung des Schuldners erlangt werden und nicht durch Klage und Zwangsvollstreckung erzwungen werden kann.

Der Schuldner muss sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Ein Gericht darf sie nicht von Amts wegen berücksichtigen, selbst wenn die Klageforderung offensichtlich verjährt ist.

Verjährungsfristen sind in allen Rechtsgebieten zu beachten. Besonders bedeutend ist die allgemeine Verjährungsfrist des Zivilrechtes von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis vom Anspruch hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit gehabt hätte. Wird bspw. ein Kaufvertrag im Jahr 2014 geschlossen und zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Kaufpreiszahlung mit dem 01.01.2015 und läuft mit dem 31.12.2017 ab.

Gesetzliche Verjährungsfristen können unter bestimmten Umständen vertraglich abgeändert werden. Zudem kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden, zum Beispiel durch Verhandlungen, Anerkenntnis oder Teilzahlung.

Verjährungsfristen nicht unähnlich sind sog. Verfallklauseln, die häufig in Arbeitsverträgen enthalten sind. Dabei muss die Erfüllung vertraglicher Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist, oft in drei Monaten ab Fälligkeit, verlangt werden. Geschieht dies nicht, verfallen die Ansprüche und können nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Angesichts der Vielzahl an unterschiedlichen Verjährungsfristen sowie den Schwierigkeiten bei ihrer konkreten Berechnung aufgrund von Hemmung, Unterbrechung und Ablaufhemmung ist es sinnvoll, sich frühzeitig an fachkundiger Stelle zu informieren, so dass eine Verjährung gegebenenfalls noch rechtzeitig durch Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides verhindert werden kann.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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