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Über die Vollstreckung von Steuerschulden

In Zeiten von Corona wollen sich auch die Finanzbehörden großzügig zeigen. So wurde die Frist für Steuerberater zur Einreichung von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 bis zum 31.08.2021 verlängert. In anderen Bereichen ist die Großzügigkeit allerdings nicht so ausgeprägt. Insbesondere ist die Finanzverwaltung nicht gehalten, die Vollstreckung von Steuerforderungen bis zum Ende der Pandemie auszusetzen.

Dabei müssen Finanzbehörden – anders als Privatpersonen oder Unternehmen – Forderungen nicht gerichtlich geltend machen, sondern können sie selbst vollstrecken. Hält der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzungen für falsch, muss er Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und, falls dieser zurückgewiesen wird, Klage vor dem Finanzgericht erheben. Einspruch und Klage haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das Finanzamt kann die Steuerforderung also trotzdem vollstrecken. Der Steuerpflichtige muss zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und, falls dieser abgelehnt wird, auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht stellen.

Die Steuergesetze halten für den pflichtvergessenen Steuerzahler ein ganzes Arsenal von Unannehmlichkeiten – z. B. Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge - bereit. Insoweit empfiehlt es sich, die Steuern selbst dann zu zahlen, wenn man Rechtsmittel eingelegt hat. Wird später zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, erhält er nicht nur die gezahlten Steuern zurück, sondern auch Zinsen, die sich immerhin auf sechs Prozent pro Kalenderjahr belaufen.

Sofern der Steuerpflichtige keine Zwangsvollstreckung riskieren möchte, aber aktuell nicht zahlungsfähig ist, besteht die Möglichkeit eines Stundungsantrages. Dabei kann z. B. eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Erfahrungsgemäß lehnen die Finanzbehörden Stundungsanträge zudem recht häufig mit dem Argument ab, der Steuerpflichtige habe die Zahlungsunfähigkeit selbst schuldhaft verursacht und sei deshalb nicht stundungswürdig.

Daher empfiehlt es sich, Anträge auf Stundung sorgfältig zu begründen. Noch besser ist es, derartige Anträge mit fachkundiger Unterstützung durch rechtzeitige und vollständige Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten zu vermeiden.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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