Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die fortschreitenden medizinischen Möglichkeiten und das daraus resultierend stetig höher
werdende Lebensalter der Menschen führen dazu, dass immer mehr Personen intensive Hilfe
und Betreuung benötigen, da sie sich aufgrund Alters oder Krankheit um ihre Belange nicht
mehr selbst kümmern können. Besonders problematisch sind dabei die Fälle, in denen sich
die Betroffenen nicht dazu äußern können, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt
werden sollen und welche nicht.
Zur Vorbereitung auf derartige Situationen besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht
und eine Patientenverfügung zu errichten. Aufgrund der großen Bedeutung dieses Themas
möchten wir die wichtigsten Punkte hierzu noch einmal ansprechen.
Das Gesetz sieht keine „Automatismen“ für den Fall vor, dass ein Mensch die Fähigkeit verliert,
seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Insbesondere geht die Entscheidungsbefugnis gerade
nicht „automatisch“ auf Ehegatten, Kinder oder Eltern des Betroffenen über.
Mit der Vorsorgevollmacht wird die Befugnis zur Verfügung über Vermögen sowie die Erlaubnis
zur rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vertretung geregelt. Hierbei ist bspw. an eine
Vertretung gegenüber Banken, Pflegeeinrichtungen, Behörden oder Gerichten zu denken.
Die Patientenverfügung, die zusammen oder unabhängig von der Vorsorgevollmacht errichtet
werden kann, räumt die Möglichkeit ein, Regelungen über die Durchführung oder das Unterlassen
von lebenserhaltenen oder lebensverlängernden Maßnahmen für den Fall zu treffen,
dass der Betroffene selbst sich nicht mehr äußern kann. Zudem kann eine Vertrauensperson
benannt werden, der die Entscheidungsbefugnis für den Fall übertragen wird, dass der konkrete
Fall in der Patientenverfügung nicht geregelt ist.
Es muss insoweit betont werden, dass die Errichtung der angesprochenen Erklärungen - neben
einer durchdachten erbrechtlichen Regelung - von immenser Bedeutung ist. Dies gilt auch
für jüngere Menschen, da diese vor Unfällen oder Krankheiten nicht geschützt sind.
Angesichts der Komplexität der Materie und den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt
es sich, unbedingt fachkundigen Rat einzuholen. Wir beraten Sie gern!
Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt
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