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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die fortschreitenden medizinischen Möglichkeiten und das daraus resultierend stetig höher werdende Lebensalter der Menschen führen dazu, dass immer mehr Personen intensive Hilfe und Betreuung benötigen, da sie sich aufgrund Alters oder Krankheit um ihre Belange nicht mehr selbst kümmern können. Besonders problematisch sind dabei die Fälle, in denen sich die Betroffenen nicht dazu äußern können, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht.

Zur Vorbereitung auf derartige Situationen besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu errichten. Aufgrund der großen Bedeutung dieses Themas möchten wir die wichtigsten Punkte hierzu noch einmal ansprechen.

Das Gesetz sieht keine „Automatismen“ für den Fall vor, dass ein Mensch die Fähigkeit verliert, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Insbesondere geht die Entscheidungsbefugnis gerade nicht „automatisch“ auf Ehegatten, Kinder oder Eltern des Betroffenen über.

Mit der Vorsorgevollmacht wird die Befugnis zur Verfügung über Vermögen sowie die Erlaubnis zur rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vertretung geregelt. Hierbei ist bspw. an eine Vertretung gegenüber Banken, Pflegeeinrichtungen, Behörden oder Gerichten zu denken.

Die Patientenverfügung, die zusammen oder unabhängig von der Vorsorgevollmacht errichtet werden kann, räumt die Möglichkeit ein, Regelungen über die Durchführung oder das Unterlassen von lebenserhaltenen oder lebensverlängernden Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass der Betroffene selbst sich nicht mehr äußern kann. Zudem kann eine Vertrauensperson benannt werden, der die Entscheidungsbefugnis für den Fall übertragen wird, dass der konkrete Fall in der Patientenverfügung nicht geregelt ist.

Es muss insoweit betont werden, dass die Errichtung der angesprochenen Erklärungen - neben einer durchdachten erbrechtlichen Regelung - von immenser Bedeutung ist. Dies gilt auch für jüngere Menschen, da diese vor Unfällen oder Krankheiten nicht geschützt sind.

Angesichts der Komplexität der Materie und den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, unbedingt fachkundigen Rat einzuholen. Wir beraten Sie gern!

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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