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Vorsicht ist besser als Nachsicht: Über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die rechtliche Möglichkeit, für Alter, Krankheit oder Tod Vorsorge zu treffen, war an dieser Stelle bereits Thema und ist auch weiterhin von größter Bedeutung. Wir möchten daher noch einmal einige grundsätzliche Hinweise hierzu geben.

Verliert eine Person aufgrund Alters, Krankheit oder Unfall die Fähigkeit, sich um seine eigenen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Belange zu kümmern, geht die Befugnis hierzu nicht „automatisch“ auf Ehegatten oder Kinder über. Insoweit ist es äußerst sinnvoll, für derartige Situationen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu errichten.

Die Vorsorgevollmacht enthält die Befugnis zur Verfügung über Vermögen sowie die Erlaubnis zur rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Vertretung gegenüber Dritten, bspw. Banken, Versicherungen oder Behörden.

Die Patientenverfügung kann gemeinsam oder unabhängig von der Vorsorgevollmacht errichtet werden. Sie bietet dem Betroffenen die Möglichkeit, Regelungen über die Durchführung ohne das Unterlassen von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass er selbst sich nicht mehr äußern kann. Zudem empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, eine Vertrauensperson zu benennen, der für alle Fälle, die in der Patientenverfügung nicht geregelt sind, die letzte Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird.

Ergänzend zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann noch eine Betreuungsverfügung errichtet werden. Diese bietet die Möglichkeit, für den Fall, dass trotz Vorsorgevollmacht kraft Gesetzes ein Betreuer bestellt werden muss, hierzu eine Person des Vertrauens zu benennen. Das Gericht wird dem Wunsch des Betroffenen in der Regel Folge leisten, sofern die benannte Person an der Ausübung der Betreuung nicht gehindert oder hierfür offensichtlich ungeeignet ist.

Vorlagen und Muster für Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen werden zahlreich im Internet angeboten. Sie sind allerdings oft nicht geeignet, die Besonderheiten des Einzelfalles sowie die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen sachgerecht zu erfassen. Wir können insoweit bei der Errichtung derartiger Erklärungen, die unbedingt sinnvoll ist, die Einholung fachkundigen Rates nur empfehlen. Wir beraten Sie gerne.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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