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Vererben, aber richtig: Was beim "letzten Willen" beachtet werden muss

Der "letzte Wille" des Menschen bereitet seinen Hinterbliebenen häufig Schwierigkeiten. Das berühmte Testament zu Gunsten des geliebten Haustiers ist dabei sehr selten, wohl weil sich herumgesprochen hat, dass es unwirksam ist. Wirklich problematisch sind unklare oder widersprüchliche Verfügungen des Verstorbenen. Teilweise fehlen Regelungen auch vollständig, weil die Erblasser nach dem Motto verfahren "Mir ist egal, wer meinen Nachlass erhält – Ich bin dann ja eh tot".

Dabei wird übersehen, dass fehlende oder unklare Regelungen Ausgangspunkt für langjährige Rechtsstreitigkeiten sein können, die nicht selten zu einem dauerhaften Zerwürfnis zwischen den Angehörigen führen. Problematisch wird es häufig bereits dann, wenn der Nachlass mehreren Erben zufällt. Die so entstehende Erbengemeinschaft hat dann damit zu kämpfen, dass alle wesentlichen Verfügungen über die Nachlassgegenstände einstimmig erfolgen müssen. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Erbengemeinschaft nur kurz besteht. Tatsächlich existieren diese oft über Jahre oder Jahrzehnte hinweg, ohne dass der Gesetzgeber - oder der Erblasser - für diesen Fall sinnvolle Vorgaben gemacht hätte.

Auch bei der Anordnung von Vermächtnissen (einer Person wird ein bestimmter Nachlassgegenstand hinterlassen, ohne dass die Person Erbe wird), können nicht ausgereifte Verfügungen zum Streit führen, wenn z.B. Regelungen darüber fehlen, ob bei Immobilienvermächtnissen bestehende Belastungen durch den Erben vor der Übertragung an den Vermächtnisnehmer abzulösen sind. Die durch den Erblasser beabsichtigte "gerechte" Aufteilung des Nachlasses scheitert folglich an seinen eigenen Anordnungen.

Es ist dazu anzuraten, sich rechtzeitig Gedanken über die Gestaltung seines Nachlasses zu machen. Hierbei dürfen auch steuerliche Aspekte nicht übersehen werden. Selbst wenn man nicht über ein umfangreiches Betriebsvermögen verfügt, sind die steuerlichen Freibeträge schnell erreicht, so dass eine Übertragung von Vermögensgegenständen bereits zu Lebzeiten, beispielsweise gegen einen lebenslangen Nießbrauch, durchaus sinnvoll sein kann.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt

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