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Nachzahlungszinsen auf dem Prüfstand

Niedrige Zinsen sind seit Jahren ein gewohntes Bild auf den Kapitalmärkten. Nicht allerdings für die Staatskasse: Steuerpflichtige, die verspätet zahlen, werden erheblich belastet. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sieht Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat vor. Aufs Jahr berechnet ergibt dies einen Zinssatz von 6 %.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. April 2018 erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes geäußert. Er bezeichnet diesen im Hinblick auf das sonstige Zinsniveau als „realitätsfern“. Nach Auffassung des BFH gibt es für die Zinshöhe keine sachliche Rechtfertigung. Technisch sei eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz problemlos möglich. Der Nutzungsvorteil, den der Steuerpflichtige aus der verspäteten Zahlung erzielt, liege erheblich unter dem gesetzlichen Zinsniveau. Letztlich wirkten die hohen Zinsen wie ein „Zuschlag“ auf die Steuer und verstießen gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).

Übertriebenen Grund zur Freude gibt die Entscheidung nicht. Es handelt sich lediglich um einen Beschluss, mit dem über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides entschieden wurde. Das Gericht hat dabei den Sachverhalt nur überschlägig geprüft. Eine abschließende Entscheidung steht aus. Zudem kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob der Zinssatz tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt.

Abschließend ist zu berücksichtigen, dass eine Gesetzesänderung eine Kehrseite haben könnte: Bislang betragen auch die Erstattungszinsen jährlich 6 %. Dies bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der Steuern durch das Finanzamt erst nach einer gewissen Zeit erstattet bekommt, ebenfalls eine üppige Zinszahlung erhält. Mit Sicherheit werden bei einer Gesetzesänderung daher auch die Erstattungszinsen gesenkt.

Da die Finanzämter für den säumigen Steuerzahler neben den Zinsen noch eine ganze Reihe anderer Unannehmlichkeiten - von Säumniszuschlägen über Verspätungszuschläge bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen - bereithalten, empfiehlt es sich unabhängig vom Zinsniveau, seinen steuerlichen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachzukommen. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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